Kanzlei- und Honorarmanagement für Steuerberater
1. Aufl. 2015
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E. Berechnung der Vergütung
I. Abrechnung nach § 9 StBVV
1. Allgemeines
301§ 9 StBVV regelt die Formvorschriften für eine Gebührenberechnung. Es ist nicht erforderlich, die Überschrift „Berechnung“ oder ähnliches zu verwenden. Die Bezeichnung ist nicht von den Formerfordernissen erfasst. Daher reichen auch Bezeichnungen wie „Rechnung“ oder „Honorarnote“.
Die Vorschrift gilt nur bei den sog. Vorbehaltsaufgaben, § 33 StBerG, und nicht bei den vereinbaren Tätigkeiten, § 57 Abs. 3 StBerG, § 15 BOStB, wie z. B. der betriebswirtschaftlichen Beratung.
302Sollte eine Honorarvereinbarung nach §§ 4, 14 StBVV abgeschlossen worden sein, so müssen nicht alle Formvorschriften des § 9 StBVV eingehalten werden. In der Abrechnung muss jedenfalls auf die entsprechenden Vorschriften der StBVV, also § 4 StBVV oder § 14 StBVV, verwiesen werden unter Bezugnahme auf die Vereinbarung. Je nach Inhalt der Honorarvereinbarung ist eine Spezifizierung der erbrachten Leistungen sinnvoll.
2. Rechnungsadressat
303Rechnungsadressat ist der Vertragspartner, der Auftraggeber. Dieser ist nicht zwingend der Vertretene. Auch ein Dritter kann den Steuerberater mit der Durchführung von Beratungsleistungen beauftragen, wie z. B. Eltern für ihr Kind. Bei mehreren...