Bei Streit über Bestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Aufhebung der Beiladung der Organgesellschaft infolge nunmehriger Verschmelzung der Organgesellschaft auf die klagende Organträgerin
Leitsatz
1. Ist das Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft streitig und ist die vermeintliche Organgesellschaft zum Klageverfahren
der potenziellen Organträgerin nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO beigeladen worden, so ist dieser Beiladungsbeschluss von Amts wegen
aufzuheben, wenn später die vermeintliche Organgesellschaft auf die Organträgerin verschmolzen wird und die klagende Organträgerin
mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister Gesamtrechtsnachfolgerin der beigeladenen Organgesellschaft wird.
2. Wer bereits als Kläger Hauptbeteiligter des Verfahrens ist, kann nicht im selben Verfahren zugleich auch noch Beigeladener
sein; dies gilt auch im Falle der Beiladung nach § 174 Abs. 5 S. 2 AO.
3. Die Verschmelzung der etwaigen Organgesellschaft auf den möglichen Organträger führt nicht zu einer Unterbrechung des Klageverfahrens
nach § 239 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 155 S. 1 FGO.
4. Die Aufhebung einer unwirksam gewordenen Beiladung hat deklaratorischen Charakter.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2154 Nr. 24 OAAAF-07361
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.02.2015 - 3 K 657/11
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