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Verfassungsmäßigkeit der Bremischen Tourismusabgabe und des Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxengesetzes
(1) Das Bremische Gesetz über
die Erhebung einer Tourismusabgabe ist verfassungsgemäß.
(2) Das Hamburgische Kultur- und
Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß (Bezug: Art. 1, 2, 3, Art. 12 Abs. 1
Satz 2, Art. 14, Art. 105 Abs. 2a GG; HmbKTTG; BremTourAbgG; Art. 401
MwStSystRL).
Die Freie und Hansestadt Hamburg erhebt seit dem eine Kultur- und Tourismustaxe zur Besteuerung von entgeltlichen privaten Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, Bremen bereits seit dem die „Citytax“. Diese Abgaben werden als indirekte Steuer erhoben. Das heißt, Steuerschuldner ist der Beherbergungsbetrieb, die die Steuer wiederum dem Übernachtungsgast in Rechnung stellen kann. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Steuer an den Gast weiterzugeben. Die Gesetze beider Län...