Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter und unterliegen nicht der Abnutzung?
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Unterliegen Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau einer zeitlichen Begrenzung und sind sie daher als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen? – Welche Nutzungsdauer ist ggf. der AfA zugrunde zu legen?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
YAAAF-07268