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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerpflicht eines ambulanten Rehabilitationszentrums für Erhebungszeiträume vor 2015
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die dem Sozialrecht entlehnten Begriffe des § 3 Nr. 20 GewStG sind nach sozialrechtlichen Maßstäben auszulegen. (2) Ein ambulantes Rehabilitationszentrum ist weder ein Krankenhaus i. S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen i. S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. (3) Rehabilitation und Pflege sind wesensverschieden. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG betrifft allein die Institutionen der Pflege. (4) Einer Rückwirkung von § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG i. d. F. des Kroatien-Anpassungsgesetzes auf Erhebungszeiträume vor 2015 stehen die Anwendungsvorschriften des Gesetzes entgegen. (5) Die Gewerbesteuerpflicht einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung war mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. (6) Eine erweiternde Auslegung von R 3.20 Abs. 4 Satz 1 GewStR kommt nicht in Betracht.
Der Kläger ist Physiot...