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BFH 29.07.2015 X R 11/13, NWB 46/2015 S. 3370

Einkommensteuer | Kein unmittelbarer Anspruch auf Riester-Förderung für nicht aktiv Pflichtversicherte

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, seine Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben gem. § 10a EStG abzuziehen, wenn er nicht mehr „aktiv“, sondern lediglich in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen ist. (2) Eine Berechtigung zum zusätzlichen Sonderausgabenabzug ergibt sich ebenfalls nicht aus einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk. (3) Die Abzugsberechtigung gem. § 10a EStG ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige über seinen Ehegatten gem. [i]Zum Urteil der Vorinstanz s. Herrmann, NWB 11/2014 S. 748§ 79 Satz 2 EStG mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat. (4) Die Nichtgewährung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz. ...

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