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Bilanzierung | Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen setzt u. a. voraus, dass der Versicherungsvertreter gesetzlich oder vertraglich zur Nachbetreuung der von ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge verpflichtet ist. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Kundenbetreuung für einen Versicherungsvertreter nach § 86 i. V. mit § 92 HGB besteht nicht. Auch aus § 34d GewO ergibt sich keine derartige Verpflichtung. Die Vorschrift regelt eine berufsrechtliche Erlaubnispflicht und keine nachlaufende Betreuungspflicht. (2) Ein Versicherungsvertreter kann eine Rückstellung für einen Erfüllungsrückstand hinsichtlich des vom Vorgänger übernommenen Versicherungsbestands nur dann ...