1. Es fehlt an der Besorgnis unangemessener Verfahrensdauer i.S.d. § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG, wenn zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge in einem erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahren nach etwas mehr als einem Jahr und neun Monaten objektiv nur noch das Kosteninteresse von Bedeutung ist, das Klagebegehren gleichwohl klarstellungsbedürftig ist, aber von Klägerseite nicht klargestellt wird und in dieser Situation seit der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts vor der Erhebung der Verzögerungsrüge keine Sachstandsanfrage gestellt wurde.
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