BSG Beschluss v. - B 5 R 126/15 B

Instanzenzug: S 14 R 447/13 WA

Gründe:

1Mit Beschluss vom 25.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 20.11.2013 zurückgewiesen. Im Urteil des SG war festgestellt worden, dass der Rechtsstreit S 29 R 206/08 mit Abschluss des Vergleichs vom 20.1.2012 beendet worden ist.

2Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im mit einem am 2.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt. Auf Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 8.6.2015 verlängert worden. Mit dem am 27.5.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 26.5.2015 haben die Prozessbevollmächtigen die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Der Kläger hat am 7.6.2015 Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

3Dieser Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

6Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen den angegriffenen Beschluss auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht ersichtlich.

7In der Rechtsprechung des BSG ist geklärt, dass über die Wirksamkeit eines Vergleichs in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden ist, in dem er erklärt wurde, und zwar entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich festgestellt wird, oder in der Sache selbst (vgl BSG SozR 1500 § 101 Nr 4; - Juris RdNr 20 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 101 RdNr 17a mwN). Dies gilt auch bei Streit über die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vergleichs.

8Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

9Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich auf eine Verletzung der dem Gericht gemäß § 103 SGG obliegenden Sachaufklärungspflicht gestützt werden könnte. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass im Hinblick auf die geltend gemachte "Nichtberücksichtigung gerichtsbekannter Tatsachen" ein solcher Beweisantrag gestellt worden ist, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Dies gilt auch für die Rüge, er - der Kläger - habe zwar die Richterin am LSG B. erfolglos abgelehnt, deren Mitwirkung an den Beschlüssen des LSG habe aber gleichwohl sein Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG verletzt. Ein solcher Einwand würde nur dann durchgreifen, wenn das LSG über das Ablehnungsgesuch willkürlich oder manipulativ entschieden hätte (vgl - SozR 4-1100 Art 101 Nr 3 RdNr 5). Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich.

10Die vom Kläger persönlich gegen den Beschluss des LSG eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

11Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstelle(n):
GAAAF-07102