Instanzenzug: BSG S 33 AL 621/12
Gründe:
1Das die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 9.7.2014 als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete "Nichtzulassungsbeschwerde" hat der Senat durch Beschluss vom 3.6.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit einem am 7.7.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.7.2015 "Rechtsbeschwerde" eingelegt.
2Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 3.6.2015 ist nicht statthaft. Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen des BSG weder Einspruch noch Widerspruch noch sofortige oder einfache Beschwerde vor (vgl § 172 SGG).
3Eine Rechtsbeschwerde, wie sie die Zivilprozessordnung oder das Arbeitsgerichtsgesetz kennt, ist in der Sozialgerichtsbarkeit nur für die nach § 202 S 3 SGG genannten Streitigkeiten vorgesehen (Engel-Boland in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 202 RdNr 59), zu denen das vorliegende Verfahren nicht gehört.
4Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs 3 GKG. Die abweichende Rechtsprechung des ; aA OLG Frankfurt Beschluss vom 5.3.2012 - 1 W 15/12) trägt den Bedürfnissen der Sozialgerichtsbarkeit nicht hinreichend Rechnung (vgl auch und vom 20.2.2013 - B 12 R 1/13 S).
5Weitere Eingaben gleicher Art werden vom Senat nicht mehr berücksichtigt.
Fundstelle(n):
PAAAF-07070