BGH Beschluss v. - II ZR 168/14

Instanzenzug:

Gründe

1Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom Bezug genommen. Der Schriftsatz vom gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

2Der Senat hat sich im Hinweisbeschluss mit den Rügen der Revisionsbegründung zur Fehlerhaftigkeit der Unternehmensplanung befasst. Auch unter Berücksichtigung des in erheblichem Umfang neuen Vorbringens des Klägers im Schriftsatz vom liegt kein Prospektfehler vor. Aus dem Gesamtbild, das der Prospekt dem Anlageinteressenten bei der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (vgl. , ZIP 2013, 773 Rn. 14 mwN), ist für diesen erkennbar, dass die Planzahlen einschließlich des jeweils ausgewiesenen Gewinns/Verlusts auf Seite 26 des Prospekts die anfallende Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht berücksichtigen. Der Anleger wird auch nicht durch die Ausweisung eines zu hohen - ohne Berücksichtigung der anfallenden Körperschaft- und Gewerbesteuer berechneten - Gewinnvorab zu Gunsten der Beklagten in der Unternehmensplanung über eine zu hohe Gewinnerwartung getäuscht. Ein überhöhter Gewinnvorab beeinflusst den Gewinn der Gesellschaft nicht positiv, sondern negativ. Dass die Beklagte tatsächlich einen zu hohen Gewinnvorab erhielt, lässt sich der Darstellung der Unternehmensplanung auf Seite 26 des Prospekts weder entnehmen noch führte dies zur Unrichtigkeit des Prospekts.

Fundstelle(n):
IAAAF-07029