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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1004/15 EFG 2015 S. 2111 Nr. 23

Gesetze: StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, StBerG § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, StBerG § 4 Nr. 11, StBerG § 36 Abs. 2, GG Art. 12

Eintragung einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins

Anforderungen an die berufliche Vorbildung des Beratungsstellenleiters

Leitsatz

1. Eine Berufsausbildung als Bauzeichner stellt weder eine kaufmännische Ausbildung i. S. v. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG dar noch ist sie einer solchen vergleichbar.

2. Auch ein an einer Gesamthochschule erworbenes Vor-Diplom im Bereich Wirtschaftswissenschaften stellt weder für sich betrachtet noch in der Zusammenschau mit der abgeschlossenen Berufsausbildung als Bauzeichner eine einer kaufmännischen Ausbildung gleichwertige Vorbildung dar.

3. Auch wenn in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StBerG nur von „gleichwertiger Vorbildung” die Rede ist, erfordert die Norm eine Prüfung, die einer Abschlussprüfung im kaufmännischen oder gleichwertigen Bereich gleichkommt.

4. Die Bestimmungen über die Qualifikation eines Beratungsstellenleiters begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 830 Nr. 14
DStRE 2016 S. 1021 Nr. 16
EFG 2015 S. 2111 Nr. 23
UAAAF-06938

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FG des Saarlandes, Urteil v. 20.08.2015 - 1 K 1004/15

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