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BGH 14.07.2015 VI ZR 463/14, NWB 45/2015 S. 3304

Gesellschaftsrecht | Persönliche Haftung für „Schwindelunternehmen”

Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder (faktische) Geschäftsleiter einer Gesell-schaft haften auf Schadensersatz (§ 826 BGB), wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt. Im Streitfall hat die Gesellschaft – die Factoring-Geschäfte betreibt – 22 Mio. Namensaktien zu einem Nennwert von je 0,01 CHF ausgegeben. Diese sind den Anlegern zu Preisen von 1,60 € bis zu 5,20 € verkauft worden. Damit überstieg der Verkaufspreis der Aktien deren Nennwert um das 160- bis 520-Fache. Umstände, die ein Aufgeld in dieser Höhe bei einem jungen Unternehmen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, waren und sind nicht ansatzweise erkennbar. Der Beklagte zu (1) war ...

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