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Einkommensteuer | Abzug von Kosten für ein Blockheizkraftwerk
Nach Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 17. 7. 2015 werden Blockheizkraftwerke entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, statt wie zuvor als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandelt. Das bedeutet u. a., dass bei erstmaligem Einbau eines Blockheizkraftwerks die Kosten hierfür ebenso abzuschreiben sind wie das Gebäude selbst. Ein Investitionsabzugsbetrag kann nicht mehr gewährt werden. Das FinMin Schleswig-Holstein führt mit aktualisierter Kurzinfo ESt 55/2010 vom 21. 7. 2015 aus, dass bei Blockheizkraftwerken, die bis zum 31. 12. 2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt werden, der Steuerpflichtige ein Wahlrecht hat, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin a...