Berichtigung des gesonderten Steuerausweises in Fällender Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG
Nach § 14a Abs. 5 UStG muss der leistende Unternehmer in den Fällen des § 13bUStG eine Rechnung erstellen, darf darin aber die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Weist der leistende Unternehmer dennoch die Umsatzsteuer in der Rechnung gesondert aus, schuldet er sie nach § 14c Abs. 1 UStG (Abschn.13b.14 Abs. 1 Satz 5 UStAE). Der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung ist beim Leistungsempfänger zu versagen (Abschn.15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Der unrichtige Steuerausweis kann nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG berichtigt werden. Bei der Rechnungsberichtigung ist die Vorschrift des § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Der Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG entsteht erst mit der Rückgewähr des Entgelts (, BStBl 2011 II, 991). Daher ist eine Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises in den Fällen des § 13b UStG erst möglich, soweit die bisher gesondert ausgewiesene Steuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde. Ansonsten wäre der leistende Unternehmer ungerechtfertigt bereichert (vgl. – Stadeco – UR 2009, 647).
OFD Karlsruhe v. - S 7282
Fundstelle(n):
ZAAAF-06783