Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale; ELStAM bei verschiedenen Lohnarten
Bezug: BStBl 2013 I S. 943
Bezug: BStBl 2013 I S. 951
Bezug: BStBl 2014 I S. 1411
In den BStBl 2013 I S. 943, Tz. III. 5, vom , BStBl 2013 I S. 951, Rz. 104-106, sowie vom , BStBl 2014 I S. 1411, wird aus Vereinfachungsgründen auf die Möglichkeit einer besonderen Lohnsteuererhebung bei verschiedenartigen Bezügen hingewiesen (Nichtbeanstandungsregelung). Diese Regelung gilt bisher nur für die Kalenderjahre 2013 bis 2015.
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (Stand: ) sieht eine gesetzliche Regelung vor, wonach der Arbeitgeber während des Kalenderjahres die Lohnsteuer für verschiedenartige Bezüge für den zweiten und weiteren Bezug ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI erheben darf, wenn er u. a. die verschiedenartigen Bezüge bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres zusammenfasst (Wahlmöglichkeit, § 39e Absatz 5a – neu – EStG in der Fassung des o. g. Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens).
Aufgrund dieses Regelungsentwurfs wird nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die o. g. Nichtbeanstandungsregelung aus Billigkeitsgründen für das Kalenderjahr 2016 verlängert.
Folglich kann der Arbeitgeber solche Bezüge weiterhin wie Bezüge aus unterschiedlichen Dienstverhältnissen behandeln und die abgerufenen ELStAM nur für einen der gezahlten Bezüge anwenden. Für den anderen Bezug ist die Steuerklasse VI ohne weiteren Abruf von ELStAM zu Grunde zu legen. Wird für einen Versorgungsbezug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI erhoben, ist § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 EStG zu berücksichtigen, wonach kein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag anzusetzen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung ist jeweils für den getrennt abgerechneten Bezug auszustellen und an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Übrigen wird auf die o. g. Regelungen in den und vom verwiesen.
Diese Verlängerung gilt für die Lohnsteuererhebung auf den laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem enden, und für die Lohnsteuererhebung auf sonstige Bezüge, die vor dem zufließen. Nach Abschluss des o. g. Gesetzgebungsverfahrens kann mit keiner weiteren Billigkeitsregelung mehr gerechnet werden.
BMF v. - IV C 5 -
S 2363/13/10003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 831
BB 2015 S. 2646 Nr. 44
DB 2015 S. 2484 Nr. 43
DStR 2015 S. 2387 Nr. 43
EStB 2015 S. 408 Nr. 11
GStB 2015 S. 48 Nr. 12
StB 2015 S. 378 Nr. 11
FAAAF-06781