1. Gewichtiges Indiz für das neben den objektiven Merkmalen einer eheähnlichen Partnerschaft erforderliche subjektive Element des gemeinsamen Willens, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, ist die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens (vorliegend mehr als 40 Jahre).
2. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden. Eine hinreichend sichere Feststellung ist jedoch nur dann möglich, wenn die Entscheidung zur Beendigung durch äußere Umstände hinreichend klar dokumentiert wird. Die bloße Erklärung, die Partnerschaft aufgelöst zu haben, genügt nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAF-06703
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.10.2015 - L 7 SO 118/14
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