BSG Beschluss v. - B 2 U 102/15 B

Instanzenzug: S 40 U 128/11

Gründe:

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet.

2Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dass die Klägerin bis zuletzt einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag aufrechterhalten oder gestellt hätte, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wird, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden soll (vgl B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6, vom - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 und vom - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20; - SozR 3-1500 § 160 Nr 6), geht aus der Beschwerdebegründung indes nicht hervor. Im Kern wird die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbare Beweiswürdigung durch das LSG und die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung beanstandet.

3Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 162 Abs 3 VwGO.

Fundstelle(n):
UAAAF-06575