Instanzenzug: S 6 VK 280/12
Gründe:
I
1Gegen das ihm am zugestellte hat der (anwaltlich vertretene) Kläger mit Schreiben vom , bei Gericht eingegangen am , Antrag auf Zulassung der Revision gestellt und zusätzlich Revision eingelegt. Mit Verfügung des Gerichts vom ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Revision im Urteil des LSG nicht zugelassen wurde und die eingelegte Revision deshalb selbst dann unzulässig wäre, wenn auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen würde. Die angeregte Rücknahme der Revision hat der Kläger nicht erklärt.
II
2Die nicht statthafte Revision ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 und 3 SGG).
3Gemäß § 160 Abs 1 SGG steht den Beteiligten die Revision an das BSG nur zu, wenn sie in der Entscheidung des LSG oder in dem Beschluss des BSG über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 4 S 1 SGG) zugelassen wurde. Beides ist hier nicht der Fall. Der Kläger wurde zudem darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Zulassung der Revision durch das BSG nicht zur Statthaftigkeit der bereits eingelegten Revision führt (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160 Nr 1; - Juris).
4Ist die Revision von dem Kläger jedoch - wie es sein Schriftsatz vom nahelegt - lediglich für den Fall eingelegt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zulässt, ist sie gleichfalls unzulässig. Denn damit hätte der Kläger die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (BSG aaO; s auch BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr 7).
5Über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Senat noch durch eigenständigen Beschluss entscheiden.
6Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
KAAAF-06574