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BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 29/15

Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Wegfall des Widerrufsgrunds bei Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse im Insolvenzverfahren

Gesetze: § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 35 Abs 2 InsO, § 248 InsO, § 308 InsO

Instanzenzug: Anwaltsgerichtshof Hamburg Az: AGH I ZU 3/14

Gründe

I.

1Der Kläger ist seit dem zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit dem Kläger am zugestelltem Bescheid vom widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Bescheid vom , dem Kläger zugestellt am , zurück. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

3Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 m.w.N.).

4Der Kläger hat sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - H. vom das Insolvenzverfahren eröffnet worden, mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

5Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner nach dem hier maßgeblichen Insolvenzrecht durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F. bzw. § 287a InsO n.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 10; vom - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). Daran fehlte es vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom .

6Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch die Insolvenzverwalterin (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fehle, weil seine Gläubiger nicht auf im Rahmen dieser Tätigkeit erzieltes Vermögen und auf von ihm vereinnahmte Fremdgelder zugreifen könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. vom - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).

7Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser                       Roggenbuck                       Lohmann

               Martini                                Kau

Fundstelle(n):
XAAAF-06548