NWB-EV Nr. 11 vom Seite 369

Pflichtteilsrecht

Verena Fuß | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Soll Vermögen übertragen werden, kann der spätere Erblasser nicht vollkommen frei darüber entscheiden, wer Anteil an seinem Vermögen bekommt. Das deutsche Erbrecht sieht vor, dass bestimmten Personen Pflichtteilsansprüche zustehen und ihnen aus der Erbmasse ein gesetzlich vorgegebener Mindestanteil zusteht. Ein Ausschluss vom Pflichtteilsrecht ist nur in ganz bestimmten Fällen möglich.

Werden diese Pflichtteilsansprüche bei der Gestaltung der Vermögensnachfolge nicht mit berücksichtigt, werden die späteren Erben mit diesen Ansprüchen belastet; ggf. drohen gerichtliche Auseinandersetzungen. Häufige Irrtümer in Bezug auf die Pflichtteilsansprüche bestehen z. B. bei der Bestimmung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten, bei der Höhe des jeweiligen Pflichtteils, bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteil entzogen werden kann oder bei der Anrechnung von lebzeitigen Zuwendungen. Haas erläutert ab Seite 377, welche Fehlerquellen bestehen und wie diese vermieden werden können.

Betriebsaufspaltung

Im unternehmerischen Mittelstand ist die Betriebsaufspaltung nach wie vor ein häufig anzutreffendes Organisationsmodell. In diesem Zusammenhang sind bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge einige Besonderheiten zu beachten. So besteht z. B. die Gefahr der Beendigung der sachlichen und personellen Verflechtung mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven des früheren Besitzunternehmens aufzudecken und zu versteuern sind. Werner zeigt ab Seite 382, welche Probleme sich ergeben können und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf.

Börsenlexikon

In Ihrer NWB Datenbank haben wir für Sie ein Börsenlexikon aufbereitet, in dem in über 300 Begriffen Themen aus der Börsen- und Finanzwelt kurz und prägnant dargestellt werden und Sie Informationen zur Gestaltung und steuerlichen Behandlung einzelner Anlageformen finden. In loser Folge stellen wir Ihnen hier einzelne Begriffe vor, diese Woche den Begriff „Arbeitnehmer-Sparzulage“ NWB RAAAE-51051.

Beste Grüße

Verena Fuß

Fundstelle(n):
NWB-EV 11/2015 Seite 369
NWB RAAAF-06524