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Körperschaftsteuer; | kein Abzugsausschluss für gewinnabführungsbedingte Teilwertabschreibungen (§ 8b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStG 1991)
Nach dem schließt § 8b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KStG 1991 den gewinnmindernden Abzug lediglich ausschüttungsbedingter, nicht aber auch abführungsbedingter Teilwertabschreibungen aus. Dazu führt der Senat weiter aus, dass Abführung und Ausschüttung des Gewinns unterschiedlichen Regelungskonzepten unterfallen. Eine Gewinnabführung ist sowohl nach zivil- als auch nach steuerrechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen keine Gewinnausschüttung und führt insoweit auch nicht ,,abstrakt'' zu Bezügen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Die körperschaftsteuerrechtlichen Organschaftsregeln stehen neben jenen des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens und gehen diesem prinzipiell vor. Die legislative Gleichbehandlung von Abführung und Ausschüttung in Vorschriften außerhalb des KStG, so in § 8 Nr. 10 GewStG 1999 i. d. F. des StEntlG 1999/20...