2. Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören dazu auch Pflegekinder. Dabei handelt es sich nach dem Klammerzusatz in § 32 Abs. 1
Nr. 2 EStG um Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden
ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinem Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den
Eltern nicht mehr besteht.
3. Ein Pflegekindschaftsverhältnis war im Streitfall nicht gegeben. Es bestand ab dem 18. Geburtstag des Kindes keine familienähnliche
Verbundenheit mehr, da es aus dem Haushalt des Klägers ausgezogen und der Kontakt abgebrochen ist. Von einem familienähnlichen
Band kann keine Rede mehr sein.
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