Einkünfte aus einer stillen Beteiligung
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG in Höhe der gutgeschriebenen Renditen
Leitsatz
1. Einnahmen sind zugeflossen,
wenn der Gläubiger in der Lage ist, den Leistungserfolg ohne weiteres
Zutun des im Übrigen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldners
herbeizuführen.
2. Ein Zufluss kann durch eine
gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger bewirkt
werden, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet
sein soll. Eine zum Zufluss führende Novation kann auch vorliegen, wenn
der Steuerpflichtige die Wahl zwischen Auszahlung und Wiederanlage bereits
vor der Entstehung und Fälligkeit der Kapitalerträge getroffen hat.
Fundstelle(n): PAAAF-06422
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 08.07.2015 - 3 K 1729/13
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