Bundeswehrinterne Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschubunteroffizierin kein Ausbildungsdienstverhältnis
Leitsatz
1) Die bundeswehrinterne Ausbildung zur Nachschuboffizierin ist Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a) EStG.
2) Eine 19monatige Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschuboffizieren begründet kein Ausbildungsdienstverhältnis gemäß
§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn die Soldatin während der Ausbildungszeit Lehrgänge im Umfang von lediglich 3,5 Monaten besucht
und im Übrigen ihren Dienst verrichtet; dies gilt auch dann, wenn der Dienst eine praktische Vorbereitung für die spätere
Verwendung als Nachschuboffizierin darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1722 Nr. 20 EStB 2016 S. 73 Nr. 2 NWB-Eilnachricht Nr. 3/2016 S. 162 FAAAF-06421
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