Kein mehrfacher Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowohl beim Kind als auch den Eltern
Leitsatz
1) Ist ein Kind selbst kranken- und pflegeversichert durch eine eigene Mitgliedschaft, kann sein steuerpflichtiger Elternteil
dessen Beiträge nur dann von den eigenen Einkünften abziehen, wenn er diese selbst getragen hat. Dies ist nicht der Fall,
wenn entsprechende Beiträge vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten worden sind (entgegen , DB 2011, 2575).
2) Die Revision wird zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1916 Nr. 22 EStB 2016 S. 73 Nr. 2 GStB 2015 S. 424 Nr. 12 QAAAF-06413
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