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Konsequenzen für die Denkmal-AfA im Erwerbermodell bei Insolvenz
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB CAAAF-06072 Aufgrund mangelnder Alternativen werden Denkmalimmobilien bei privaten Fondsinvestoren attraktiver. Doch nicht immer verläuft das Investment wie gewünscht, sondern es kann durch die Insolvenz eines Fondsanbieters auch zu einer erheblichen Schieflage bei der Investition kommen. Neben zivilrechtlichen Problemen spielt auch die Steuer mit in den Problemkreis hinein, da eine Denkmalbescheinigung benötigt wird, damit die steuerlichen Abschreibungen nach § 7i EStG gewährt werden. Bei insolventen Fondsanbietern kann sich hier das Problem ergeben, dass eine Bescheinigung nicht erteilt werden kann, da die Originalbelege nicht vorlegbar sind bzw. nicht zeitnah beigebracht werden können. Dieses Problem kann ggf. durch Schätzungen gelöst werden, sofern aus denkmalschutzbehördlicher Sicht die richtigen Schritte eingeleitet werden.
Ausführlicher Beitrag s. .
Grundsätzliche Voraussetzungen
[i]Bescheinigung nach landesrechtlichen Vorgaben§ 7i EStG schreibt vor, dass ein Steuerpflichtiger für die Gewährung der AfA eine Bescheinigung nach landesrechtlichen Vorgaben bei der Finanzverwaltung einreicht. Die Bescheinigung ist Grundlagenbescheid i. S. von § 171 Abs. 10 AO und durch die Untere Denkmalbehörde zu erstellen. Generell ...