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Gesellschaftsrecht | Zulässiger Gründungsaufwand i. H. von 100 % des Stammkapitals bei UG (haftungsbeschränkt )
§ 26 Abs. 2 AktG, der auf die GmbH und damit auch die UG (haftungsbeschränkt) Anwendung findet, soll im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter sicherstellen, dass in der Satzung offengelegt wird, wie weit das Grundkapital durch den Gründungsaufwand vorbelastet ist. Deshalb muss die gesellschaftsvertragliche Regelung den von der Gesellschaft zu tragenden Gesamtbetrag des Gründungsaufwands auch erkennen lassen. Wird [i]infoCenter „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ NWB FAAAD-82746 diese Voraussetzung der Offenlegung des Gründungsaufwands aber erfüllt (hier: Gründungskosten bis zu 1.000 €), ist es rechtlich irrelevant, wenn der in der Satzung bestimmte Gründungsaufwand zugleich zu 100 % dem Stammkapital entspricht. Eine Höchst- bzw. Obergrenze etwa in Höhe von 300 € nach Maßgabe der Nr. 5 des S. 3223Musterprotokolls für die Gründung einer Einpersonen...