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Einkommensteuer | Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aufgrund einer Vergleichsvereinbarung
Verzichtet der Betreiber einer mobilen Altenpflege zur Beilegung eines jahrelangen Rechtsstreits auf die ihm zustehende Förderung nach dem Landesgesetz über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfen (LPflgeHG) Rheinland-Pfalz und erhält er hierfür vom Land und Landkreis eine Entschädigung, handelt es sich nach dem um eine steuerbegünstigte Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a i. V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Das Finanzgericht hatte die Zahlungen an den mobilen Altenpflegedienst aufgrund eines geschlossenen Vergleichs mit dem Land noch als nicht steuerbegünstigt beurteilt, weil es sich weder um außerordentliche Einkünfte noch um Entschädigungen gehandelt habe. Die Einnahmen seien vielmehr Investitionsfördermaßnahmen, die der Ta...