1. Zu den (objektiven und subjektiven) Voraussetzungen einer - hier verneinten -(teilweisen) Unentgeltlichkeit des Kaufvertrages mit der Erbengemeinschaft über den (Eigen-) Erwerb eines hälftigen Miteigentumsanteils durch den nach § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker und Erben
2. Der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück lässt sich nicht dadurch berechnen, dass man den vollen Verkehrswert rechnerisch halbiert, sondern ist unter Berücksichtigung der Marktgegebenheiten deutlich niedriger anzusetzen (hier: Abschlag von 15 % keinesfalls übersetzt).
3. Auch soweit der Testamentsvollstrecker durch den Erwerb des Anteils in eine Alleineigentümerstellung einrückt, die es ihm ermöglicht, über eine Veräußerung des Gesamtobjekts den vollen Verkehrswert zu realisieren, ist jedenfalls dann nicht nicht auf den - ungeschmälerten - hälftigen Wert der Gesamtimmobilie abzustellen, wenn der Alleinerwerb auch darauf beruht, dass Testamentsvollstrecker und Erbe in demselben Kaufvertrag von einem der (Mit-) Erben - ohne auf seine Befreiung nach § 181 BGB zurückzugreifen - einen weiteren Miteigentumsanteil erwirbt (Abgrenzung zu BGH IV ZR 138/14 vom - BeckRS 2015, 09893).
4. Zur Frage der Bindung des erkennenden Senats in Bezug auf die Vorfrage der Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrages mit Blick auf eine abweichende Beurteilung eines anderen Senats (Unwirksamkeit des Kaufvertrages wegen Verstoßes gegen §§ 2205 Satz 3, 2206 Abs. 1 Satz 2 BGB, da teilunentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAF-06213
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OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.06.2015 - I-3 U 11/14
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