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BSG Beschluss v. - B 4 AS 103/15 BH

Instanzenzug: S 3 AS 2272/09

Gründe:

I

1Der seit 2005 laufend SGB II-Leistungen beziehende Kläger verfügt über eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann sowie staatlich geprüfter Betriebswirt und wies im Jahre 1985 berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbildereignungsverordnung vom nach. Im Hinblick auf eine beabsichtigte Dozententätigkeit beantragte er im März 2009 die Übernahme der Kosten für eine Weiterbildung "Buchhaltungsprogramm KHK oder DATEV". Die gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten gerichtete Klage hatte ebenso wie die Berufung keinen Erfolg (; ). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Prognoseentscheidung des Beklagten, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöhe, sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Mängel in der Beschäftigungsprognose nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung im Widerspruchsverfahren seien nicht erkennbar; insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte von einer unzutreffenden Tatsachenlage ausgegangen sei.

2Mit Schreiben vom hat der Kläger die Bewilligung von PKH für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt.

II

3Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO).

4Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Solche liegen nur vor, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Beschluss des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5Da eine lediglich inhaltliche Kritik an der Entscheidung des Berufungsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7), müsste ein zugelassener Prozessbevollmächtigter Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung formulieren können, die klärungsbedürftig und klärungsfähig sind. Dies betrifft hier die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Weiterbildung nach § 16 Abs 1 S 2 SGB II iVm den Vorschriften des SGB III. Insofern hat das LSG jedoch zutreffend die Rechtsprechung des BSG zugrunde gelegt, nach der zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen (Notwendigkeit der Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich ist, ob die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöht. Wie zu Prognoseentscheidungen bei Beurteilung des Arbeitsmarktes bereits entschieden (siehe BSGE 67, 228, 230 f; BSGE 70, 226, 228 f mwN), steht der Verwaltung insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung tatsächlich unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist ( - SozR 4-4300 § 77 Nr 1 RdNr 21 f). Da das LSG diese Grundsätze beachtet hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen könnte. Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) darzulegen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger - etwa auf die Anhörungsmitteilung - eine weitere Sachaufklärung beantragt hat und Fehler in der Sachaufklärung vorliegen könnten.

6Da dem Kläger PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung von Rechtsanwalt R H. S in L gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
WAAAF-06194