Instanzenzug: KG
Gründe
I.
1Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seiner Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Er meint, die Annahme des Senats, der von ihm zur Darlegung seiner Beschwer behauptete Ausschluss eines Einparkens auf der nun vorgesehenen Stellplatzfläche sei angesichts des substantiierten Bestreitens des Beklagten nicht hinreichend glaubhaft gemacht, verletze ihn in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Vortrag des Beklagten unerheblich sei und deshalb das Klägervorbringen nicht in Frage stellen könne (§ 138 Abs. 3 ZPO).
II.
2Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dass er eine Beschwer von mehr als 20.000 € als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat, weil der Vortrag, auf den der Kläger hierzu verweist, von der Gegenseite in den Tatsacheninstanzen bestritten worden ist, verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Abgesehen davon, dass die inhaltliche Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung mit der Rüge der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. , [...] Rn. 10), stützt sich der Kläger in der Anhörungsrüge auf nicht berücksichtigungsfähige neue Tatsachen. Der Vortrag, der Beklagte habe bei seinem Bestreiten ausgeblendet, dass dem Kläger durch den Beschluss des Senators für Bauund Wohnungswesen vom (Anlage K4) das Anlegen von elf Wageneinstellplätzen auferlegt worden sei, findet sich in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Dort ist vielmehr unter Bezugnahme auf die Lageplanskizze (Anlage K5) von lediglich acht Kfz-Stellplätzen die Rede.
Fundstelle(n):
RAAAF-06161