BGH Beschluss v. - I ZB 59/15

Instanzenzug:

Gründe

11. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Rechtsbeschwerden gegen die im Tenor genannten Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe als Beschwerdegericht, mit denen zum einen der Befangenheitsantrag gegen die Richterin am Landgericht M. zurückgewiesen worden ist (Beschluss vom 11. Mai 2015) und zum anderen ein weiterer Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen sowie die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 17. Februar 2015 und die Gehörsrüge des Beschwerdeführers vom 8. April 2015 als unzulässig verworfen worden sind (Beschluss vom 28. Mai 2015). Das Landgericht Karlsruhe hat in beiden Beschlüssen die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

22. Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig.

3Die durch eigenhändige Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. Juni 2015 erfolgte Beschwerdeeinreichung ist unwirksam, weil die Rechtsbeschwerde wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (st. Rspr.; vgl. , [...]; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 575 Rn. 3 mwN).

4Die Rechtsbeschwerden sind ferner nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur statthaft, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.

Fundstelle(n):
KAAAF-06159