Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer/Abgabenordnung: Bindungswirkung eines Verlustfeststellungsbescheids an den ESt-Bescheid
Leitsätze
Ein verbleibender Verlustvortrag ist auch dann erstmals gem. § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellen, wenn ein ESt-Bescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.
Eine durch § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG angeordnete Bindungswirkung, wonach bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen sind, wie sie der Steuerfestsetzung des VZ, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind, besteht nicht, wenn keine ESt-Veranlagung durchgeführt worden ist.
Sachverhalt
Die Beteiligten
streiten darüber, ob in den Fällen, in denen für die ESt-Veranlagung die
Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und daher ein ESt-Bescheid aus
verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr ergehen kann,
§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG i. d. F. des
Jahressteuergesetzes
2010 (JStG
2010) dem Erlass von Bescheiden über die Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs entgegenstehen, wenn die Feststellungsfrist für die
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Verlusts noch nicht abgelaufen ist.
Die Kläger...