Grundlagen Recht für Wirtschaftswissenschaftler
2015
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Teil 4: Handels- und Gesellschaftsrecht
A. Handelsrecht
§ 1 Einführung
I. Wesen des Handelsrechts
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▶ | Wesen: Sonderprivatrecht der Kaufleute | |
▶ | Leitprinzipien | |
– | Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs | |
– | Publizität und Vertrauensschutz | |
▶ | HGB gilt nur für Kaufleute („subjektives System“) | |
▶ | Voraussetzung der Anwendung des Handelsgesetzbuchs: | |
Prüfung der Kaufmannseigenschaft |
Das Handelsrecht gehört ebenso wie das bürgerliche Recht zum Privatrecht. Das bürgerliche Recht regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander; es findet für alle Personen Anwendung, also für Privatpersonen und für Kaufleute. Im Wirtschaftsleben hat sich neben den grundsätzlich geltenden Vorschriften aus dem BGB das Bedürfnis nach Sonderregelungen ergeben. Daher hat sich das Handelsrecht als „Sonderprivatrecht für Kaufleute“ entwickelt. Dieses „Recht für Kaufleute“ gilt (nur) für alle größeren gewerblichen Unternehmen und für alle Handelsgesellschaften (sog. „subjektives System“). Die wichtigste Rechtsquelle des Handelsrechts bildet das Handelsgesetzbuch, kurz HGB. Daneben existieren noch weitere spezielle Gesetze, etwa das AktG oder das GmbHG.
Das Handelsrecht tritt teilweise neben die Vorschriften aus dem BGB, mithin ergänzt es das BGB. Teilweise verdrängt das HGB allerdings auc...