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Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG
Wichtiges Detailwissen u. a. für die mündliche Steuerberaterprüfung
Im Zuge der Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die bisherige Ansparabschreibung in § 7g Abs. 3–6 EStG a. F. von dem neu eingeführten Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1–4 EStG mit Wirkung für alle nach dem endenden Wirtschaftsjahre ersetzt. Nach dieser grundlegenden Gesetzesänderung sind aufgrund von Verwaltungsanweisungen sowie Finanzgerichtsurteilen offene Fragen geklärt, aber auch neue Zweifelsfragen aufgeworfen worden. Darüber hinaus wurden infolge des „Steueränderungsgesetzes 2015“ die Vorschriften zur Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen gem. § 7g Abs. 1–4 EStG mit Wirkung für nach dem endende Wirtschaftsjahre geändert. Im nachfolgenden Beitrag werden die Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen bei Inanspruchnahme und Rückgängigmachung unter Berücksichtigung des Steueränderungsgesetzes 2015 aufgezeigt und anhand eines Fallbeispiels verdeutlicht.
I. Sachverhalt
Die A-GmbH ist buchführungspflichtig nach § 140 AO i. V. mit § 238 HGB. Somit muss sie ihre Gewinnermittlung durch einen vollständigen Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 EStG i. V. mit § 5 EStG durchführen. Das Betriebsvermögen beträgt am 200.000 €.
Die A-GmbH plant die Investition in ...