Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
STFAN Nr. 9 vom Seite 13

Rechnungsabgrenzungsposten

Dipl.-Finanzwirt Benjamin Haag; Homburg

Ein Rechnungsabgrenzungsposten ist notwendig, wenn eine Buchung mehrere Wirtschaftsjahre betrifft. Durch eine Abgrenzung wird ein Aufwand oder Ertrag periodengerecht erfasst.

Der folgende Beitrag zeigt die Auswirkungen von aktiven und passiven Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz auf und stellt sie buchmäßig anhand von Beispielen dar.

Allgemeines

Auf die Vereinnahmung und Verausgabung von Erträgen und Aufwendungen kommt es bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG grundsätzlich nicht an. Im Gegensatz zur Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG, welche das Zu- und Abflussprinzip zugrunde legt, ist bei der doppelten Buchführung das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit maßgebend. Der Gewinn ist periodengerecht, d. h. auf das jeweilige Wirtschaftsjahr bezogen, zu ermitteln (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). Betrifft ein Buchungssatz daher mehrere Wirtschaftsjahre, oder nicht nur das Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung bzw. Verausgabung, ist ggf. ein Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden.

Zu unterscheiden sind die aktiven RAP (ARAP) und die passiven RAP (PRAP). Gesetzlich geregelt sind die RAP sowohl in § 250 Abs. 2 und 3 HGB als auch in § 5 Abs. 5 EStG. Es besteht kein Wahlrecht zur Aktivierung oder Passivierung von ...