Einfuhrabgaben auf in der EU hergestellte
Schmuggelzigaretten
Leitsatz
1. Bei Zigaretten, die im Jahre
2008 teilweise mit ukrainischer und teilweise ohne Steuerzeichen
anlässlich einer Hausdurchsuchung festgestellt worden sind und die ausweislich
des Produktionscodes innerhalb der Europäischen Union (Litauen)
zur Ausfuhr in ein Drittland hergestellt worden sind, kann, wenn
- wie im Streitfall - keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie innerhalb der Europäischen Union infolge von Unregelmäßigkeiten
(z. B. Diebstahl) in den freien Verkehr gelangt sind, davon ausgegangen
werden, dass sie vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union eingeführt
worden sind.
2. Im Jahre 2008 wurden sämtliche
von dem im Streitfall betroffenen Hersteller in der Europäischen
Union im Rahmen einer aktiven Veredelung zur Ausfuhr in ein Drittland
hergestellten Zigaretten nach der Produktion im Steueraussetzungsverfahren
in ein Zolllager in Hamburg verbracht, dort konfektioniert und ebenfalls unter
Steueraussetzung in das Bestimmungsdrittland verbracht. Die Zigaretten werden
noch im Herstellungsbetrieb verkaufsfertig hergestellt, dazu gehört
auch das Anbringen der Steuerbanderole des jeweiligen Bestimmungslandes.
Zigarettenschachteln, die ohne Steuerbanderole den Herstellungsbetrieb
verlassen, sind regelmäßig für den Duty free Verkauf bestimmt.
Fundstelle(n): OAAAF-06016
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 20.08.2015 - 4 K 56/15
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