Geschäftsführerhaftung bei ungekürzter Lohnzahlung trotz Kenntnis der Zahlungsschwierigkeiten der GmbH
keine Berufung auf materielle Unrichtigkeit der Lohnsteueranmeldungen bei formeller Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) der Festsetzungen
Leitsatz
1. Der Geschäftsführer einer GmbH handelt haftungsbegründend grob fahrlässig, wenn er trotz Kenntnis der massiven finanziellen
Schwierigkeiten, in denen sich seine Gesellschaft befindet, Arbeitslöhne ohne Einbehaltung und Abführung der angemeldeten
Steuerabzugsbeträge ungekürzt auszahlt.
2. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers entfällt weder dadurch, dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen,
auf § 130 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre,
noch dadurch, dass die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur
Massesicherung ab Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG eingeräumt ist.
3. § 166 AO stellt ab auf die Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, nicht auf deren Unabänderbarkeit. Die gegenteilige Auslegung
des § 166 AO durch einige Finanzgerichte, die dem (Az.: VII B 213/00, BFH/NV 2001,1217) gefolgt
sind „unanfechtbar” = „unabänderbar”), ist mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar und wird auch dem Zweck der Regelung
nicht gerecht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 12 Nr. 18 DStRE 2016 S. 750 Nr. 12 EFG 2015 S. 2017 Nr. 23 GmbH-StB 2016 S. 24 Nr. 1 StBW 2015 S. 983 Nr. 25 Ubg 2016 S. 439 Nr. 7 JAAAF-06009
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.09.2015 - 9 K 9271/10
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