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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 1 V 1486/15 A (U) EFG 2015 S. 2131 Nr. 23

Gesetze: UStG § 4 Nr. 9a, UStG § 13b, UStG § 27 Abs. 19, AO § 171 Abs. 4, AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, AO § 173 Abs. 2, AO § 176 Abs. 2, GG Art. 20 Abs. 3, FGO § 69

Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen: Erstattung der vom Leistungsempfänger abgeführten Umsatzsteuer Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer nach § 27 Abs. 19 UStG

Leitsatz

  1. Wird die nach § 13b UStG abgeführte Umsatzsteuer erstattet, weil der Leistungsempfänger (Bauträger) die Bauleistungen nicht unmittelbar für eigene Werklieferungen verwandt hat (vgl. , BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128), steht der entsprechenden Änderung der gegenüber dem leistenden Unternehmer ergangenen bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 UStG weder die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO noch das verfassungsrechtliche Rückwirkungverbot entgegen (a.A. , DStR 2015, 1538).

  2. In der Möglichkeit der Rechnungsberichtigung und der Abtretung der Forderung auf zusätzliche Zahlung der Umsatzsteuer an Zahlungs statt liegt ein hinreichender Interessenausgleich des bei Berufung auf die unrichtige Anwendung des § 13b UStG zwischen den Steuerfestsetzungen für den leistenden Unternehmer und den Leistungsempfänger entstehenden Widerstreits.

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2390 Nr. 40
DStRE 2017 S. 237 Nr. 4
EFG 2015 S. 2131 Nr. 23
Ubg 2017 S. 168 Nr. 3
PAAAF-06007

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 31.08.2015 - 1 V 1486/15 A (U)

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