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BFH 24.02.2015 VIII R 50/11, StuB 20/2015 S. 803

Einkommensteuer | Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören Bezüge nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG als verwendet gelten. Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind nach dem (BStBl 2014 II S. 937 = Kurzinfo StuB 2010 S. 718) die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG ausgewiesenen Bestände. Daraus folgert der BFH im Umkehrschluss, dass Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese nach dem Feststellungsbescheid über das steuerliche Einlagekonto Eigenkapital i. S. des § 27 KStG nicht als verwendet gilt (Bezug: § 20 Abs. 1 EStG 2002; § 27 KStG 2002).

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