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Umsatzsteuer | Kein Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen
Der Unternehmer darf den ihm obliegenden sicheren Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung auch jenseits der formellen Voraussetzungen gem. § 6a Abs. 3 UStG i. V. mit §§ 17a ff. UStDV nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen (Bezug: § 6a UStG; Art. 28c Richtlinie 77/388/EWG; § 76 FGO).
Ein Beweis z. B. durch Zeugen kommt als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis grundsätzlich nicht in Betracht, und zwar weder von Amts wegen noch auf Antrag, so ausdrücklich der BFH. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, gebietet es demnach der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Nachweis auch in anderer Form zuzulassen.