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Anpassung der Betriebsrenten durch Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Eine solche Anpassung an den Kaufkraftverlust ist dann geschuldet, wenn seine wirtschaftliche Lage dies erlaubt. Ist der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner in einen Konzern eingebunden, kann für die entsprechende Anpassungsentscheidung (§ 16 BetrAVG) ausnahmsweise auch auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens abzustellen sein. Zu einem solchen sog. Berechnungsdurchgriff kommt es beim Bestehen eines Beherrschungsvertrags mit dem herrschenden Unternehmen allerdings nur, solange der Arbeitgeber nicht im Einzelnen substanziiert und unter Benennung von Beweismitteln nachvollziehbar dar...