Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Atypisch stille Beteiligung an einer GmbH durch den beherrschenden Gesellschafter
Steuerrechtliche Anerkennung, Gewinnverteilung und verdeckte Gewinnausschüttung
In den Fällen der atypisch stillen Beteiligung an dem Handelsgeschäft einer GmbH durch den beherrschenden Gesellschafter ist insbesondere auf die steuerrechtliche Anerkennung der atypisch stillen Beteiligung, auf die zweistufige Gewinnermittlung und die Ergebnisverteilung ein besonderes steuerrechtliches Augenmerk zu richten. Die atypisch stille Gesellschaft ist von dem typisch stillen Beteiligungsverhältnis abzugrenzen. Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, es sei denn, der Gesellschafter ist als Mitunternehmer anzusehen. Aus dieser Regelung folgt: Stille Gesellschaften können Mitunternehmerschaften i. S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein. Fehlt es an der Mitunternehmereigenschaft des stillen Gesellschafters, erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen. Es handelt sich dann um ein typisch stilles Gesellschaftsverhältnis. Ist der stille Gesellschafter Mitunternehmer, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine solche Gesellschaft wird auch atypisch stille Gesellschaft genannt. Der nachfolgende Beitrag geht auf ausgewählte wichtige Besonderheiten bei einer GmbH & atypisch Still...