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Sozialversicherungsrecht | Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft für Zweigniederlassung einer UK-Limited
Ausländische Unternehmen, die keinen inländischen Sitz haben, aber Tätigkeiten nachgehen, die der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII unterliegen und damit hier nach § 3 SGB IV versicherte Personen beschäftigen, haben einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen (§ 130 Abs. 2 Satz 1 SGB VII), den gegenüber dem Unfallversicherungsträger dann sämtliche Pflichten des Unternehmers treffen können und der insbesondere für ausstehende Beiträge (gesamtschuldnerisch) haften kann (§ 150 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Von einer solchen Haftungsinanspruchnahme kann dabei auch der im Inland ansässige Geschäftsführer/Director einer in England gegründeten UK-Limited selbst dann betroffen sein, wenn diese Gesellschaft im Inland über eine im Handelsregister eingetragene inländische Zweigniederlassung verfügt und damit zum Ausdruck...