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Einkommensteuer | Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres ist keine Berufsausbildung
Das entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungshelfer im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres keine erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der ab geltenden Fassung darstellt. Voraussetzung für eine erstmalige Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei, dass die Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt und der Ausbildungsgang durch eine Prüfung abgeschlossen werde.
Im Streitfall hatte die Familienkasse die Auffassung vertreten, dass das Kind eine erstmalige Berufsausbildung als Rettungshelfer abgeschlossen habe und hatte deshalb die Kindergeldfestsetzung aufgehoben. Das Finanzgericht hat dagegen entschieden, dass der Sohn bisher keine erstmalige Berufsausbildu...