Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer | Vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom zur vorläufigen Feststellung nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG und vorläufigen Feststellung von Grundbesitzwerten veröffentlicht.
Das BVerfG hat mit S. 3150 [i]Zum BVerfG- Beschluss s. Braun/Eisele, NWB 36/2015 S. 2648Beschluss vom - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 NWB JAAAE-96163 § 8 Abs. 2 GrEStG für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum eine auf den rückwirkende Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser gesetzlichen Neuregelung dürfen für Erwerbsvorgänge nach dem keine auf § 8 Abs. 2 GrEStG gestützte Festsetzungen der Grunderwerbsteuer und keine gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte nach den §§ 138 ff. BewG mehr ergehen. Die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2011 I S. 575) werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.