Differenzierung zwischen einfachem und schwerem Pflichtverstoß bei tatrichterlicher Würdigung des Tatbestands des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO
Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung —FGO—) zuzulassen.
2 Der in der Beschwerdebegründung herausgearbeitete, vorgeblich von anderen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Finanzgerichts Münster divergierende —vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aber lediglich „sinngemäß“ wiedergegebene— Rechtssatz des Finanzgerichts (FG) ist den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Im Übrigen sind die behaupteten Divergenzen zum Teil auch nicht, wie erforderlich, durch das Gegenüberstellen einander widersprechender abstrakter Rechtssätze aus der Entscheidung der Vorinstanz einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits erkennbar gemacht worden.
3 Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG die rechtlichen Maßstäbe, nach denen der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung hinsichtlich der notwendigen Differenzierung zwischen einfachem Pflichtverstoß —als Ausdruck leichter Fahrlässigkeit— und schwerem Pflichtverstoß —als Ausdruck grober Fahrlässigkeit— einer tatrichterlichen Prüfung zu unterwerfen ist (Senatsurteil vom IX R 18/14, BFHE 249, 195), seiner Entscheidung in jeder Hinsicht zutreffend zugrunde gelegt hat, so dass der Streitfall auch in dieser Hinsicht keinen Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bietet.
4 Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 1668 Nr. 12
MAAAF-05921