Instanzenzug:
Gründe
1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 26. Februar 2015 durch Beschluss vom 2. September 2015 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 11. September 2015 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
4Die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe ergeben sich mit ausreichender Klarheit auch aus dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (st. Rspr.; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 1. September 2014 - 1 StR 279/14; vom 5. Mai 2014 - 1 StR 82/14; vom 25. Februar 2014 - 1 StR 657/13 und vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13).
5Auch durch dessen Ausführungen wird das rechtliche Gehör gewährt. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass es sich - aus dem Gesamtkontext der Urteilsgründe ersichtlich - um ein Schreibversehen des Tatrichters handelt, so dass weder die diesbezügliche Verfahrensrüge noch die Sachrüge durchgreifen.
6Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in einer Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Die Anhörungsrüge dient, wenn - wie hier - rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Vorbringen des Antragstellers nochmals zu überprüfen (vgl. auch ).
7Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Verurteilten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss aaO).
8Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15).
Fundstelle(n):
QAAAF-05762