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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 10 vom Seite 5

Betriebsausgaben: Porsche Carrera GT vs. Ferrari Spider

Holger Patzschke

Der Gewinnbegriff wird gemäß § 4 EStG als Unterschiedsbetrag des Betriebsvermögens zwischen zwei Zeitpunkten definiert - beziehungsweise als Unterschiedsbetrag zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Zum Betriebsvermögen zählt das notwendige und gewillkürte. Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, können als gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden. Dazu müssen sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sein, den Betrieb zu fördern. Ein Wirtschaftsgut bringt dann einen erkennbaren Nutzen, wenn es aufgrund von Beschaffenheit und Zweckbestimmung dauernd und uneingeschränkt dem Betrieb dienen kann und die Anschaffungsgründe nicht im privaten Bereich liegen. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Allerdings dürfen bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige und das Finanzamt streiten darum, ob Aufwendungen für einen sogenannten Supersportwagen des Typs E (Synonym für einen Porsche Carrera GT) als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die einmalige Leasingsonderzahlung belief sich auf 80.000

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